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Die 10 Gebote von OS
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In einer vom Begriff der Ökonomie der Aufmerksamkeit geprägten Zeit
bedeutet die prägnante Berichterstattung in der Presse zwar nicht
alles, aber fast alles für ein Projekt. Unmißverständlichkeit war bei
der freien Software in ihrer Zersplitterung in unzählige Lizenzen ohne
einen gemeinsamen, unmißverständlichen Nenner nicht gegeben. Das
Resultat ist eine Reihe ungenauer bis falscher Berichte zum Thema.
Zur Beseitigung dieses Mankos fanden sich am 3. Februar 1998 Todd
Anderson, Chris Peterson, John maddog Hall, Larry Augustin, Sam Ockman
und Eric Raymond zusammen und hoben den Begriff Open Source aus der
Taufe.
In der folgenden Woche beteiligten sich auch Linus Torvalds sowie
Bruce Perens an der Definition des Begriffs. Das Ergebnis ist die Open
Source Definition. Sie beruht auf den Debian Free Software Guidelines
von Bruce Perens.
Damit sich eine Software Open Source nennen darf, muß die Lizenz,
unter der sie veröffentlicht wird, alle Forderungen der Open Source
Definition erfüllen.
1. Freie Weiterverbreitung
Die Lizenz darf niemanden im Verkauf oder in der Weitergabe der
Software als Teil einer aus verschiedenen Quellen zusammengesetzten
Softwaredistribution einschränken. Die Lizenz darf keinerlei
Lizenzgebühren oder andersartige Beiträge verlangen.
Indem wir von der Lizenz verlangen, eine freie Weiterverbreitung zu
ermöglichen, verhindern wir, daß der Langzeitnutzen zugunsten von
Geldmacherei beeinträchtigt wird. Wenn wir dies nicht täten, würde
Druck auf Mitwirkende ausgeübt, abtrünnig zu werden.
2. Quellcode
Das Programm muß den Quellcode beinhalten und sowohl die
Verbreitung als Quellcode als auch in kompilierter Form gestatten. Wird
ein Teil des Produkts nicht mit Quellcode verbreitet, so muß auf eine
Möglichkeit, den Quellcode gebührenfrei aus dem Internet downzuloaden,
ausdrücklich hingewiesen werden. Der Quellcode muß in einer Form zur
Verfügung gestellt werden, in der ein Programmierer ihn verändern kann.
Absichtlich verwirrend geschriebener Quellcode ist nicht erlaubt.
Ebenso sind Zwischenformen, wie die Ausgabe eines Präprozessors oder
eines Übersetzers, verboten.
Wir benötigen Zugriff auf verständlichen Quellcode, weil man
Programme nicht weiterentwickeln kann, ohne sie zu verändern. Da wir
die Entwicklung einfach machen wollen, müssen wir auch verlangen, daß
die Veränderung des Codes einfach ist.
3. Auf dem Programm basierende Werke
Die Lizenz muß die Veränderung des Programms, auf dem Programm
basierende Werke sowie deren Verbreitung unter den gleichen
Lizenzbedingungen gestatten.
Allein nur die Möglichkeit zu haben, den Quellcode zu lesen, reicht
nicht aus, um eine unabhängige Prüfung und eine schnelle
evolutionsähnliche Auslese zu erreichen. Damit eine schnelle
Entwicklung möglich ist, muß man mit der Software experimentieren
können und Veränderungen weiterverbreiten dürfen.
4. Die Unversehrtheit des Originalcodes
Die Lizenz darf die Verbreitung von modifiziertem Quellcode nur
dann einschränken, wenn sie die Verbreitung von sogenannten
Patchdateien in Verbindung mit dem Originalcode gestattet, damit das
Programm vor der Benutzung verändert werden kann. Die Lizenz muß
ausdrücklich die Verbreitung von Software erlauben, die mit verändertem
Quellcode erstellt wurde. Die Lizenz darf allerdings von auf dem
Programm basierenden Werken verlangen, einen von der Originalsoftware
verschiedenen Namen oder eine andere Versionsnummer zu tragen.
Es ist eine gute Sache, Verbesserungen zu unterstützen, aber die
Benutzer der Software haben ein Recht darauf zu wissen, wer für das
Produkt verantwortlich ist. Andererseits haben die Autoren und deren
Unterstützer das Recht zu wissen, welche Software sie überhaupt
unterstützen sollen, und sie haben das Recht, ihren guten Ruf zu
schützen.
Folglich muß eine Open Source-Lizenz
garantieren, daß der Quellcode frei verfügbar ist, kann aber
gleichzeitig verlangen, daß die Quellcodes in der ursprünglichen
Fassung zusammen mit den Patches verbreitet werden. Dadurch können
inoffizielle Änderungen verfügbar gemacht und gleichzeitig vom
Originalcode unterschieden werden.
5. Keine Diskriminierung von einzelnen Personen oder Gruppen
Die Lizenz darf keinerlei Personen oder Personengruppen diskriminieren.
Um das Maximum aus diesem Verfahren herauszuholen, müssen möglichst
viele verschiedene Personen das gleiche Recht haben, zu Open
Source-Software beizutragen. Deswegen verbieten wir jeder Open Source-Lizenz, jemanden aus dem Verfahren auszuschließen.
6. Keine Einschränkungen für bestimmte Anwendungsbereiche
Die Lizenz darf niemanden in der Benutzung des Programms in einem
bestimmten Einsatzgebiet einschränken. Sie darf beispielsweise nicht
die kommerzielle Nutzung oder die Benutzung in der Genforschung
verbieten.
Der Hauptsinn dieses Paragraphs ist es, zu verhindern, daß
irgendwelche Klauseln einer Lizenz die kommerzielle Nutzung des
Programms verbieten. Wir wollen, daß auch Benutzer des kommerziellen
Bereichs zu unserer Gemeinschaft gehören und sich nicht ausgeschlossen
fühlen.
7. Verbreitung der Lizenz
Die zum Programm gehörigen Rechte müssen für jeden gelten, der das
Programm erhalten hat, ohne daß eine weitere Lizenz beachtet werden
muß.
Dieser Paragraph soll verhindern, daß durch indirekte Mittel, wie
das Verlangen eines Einverständnisses, die Software nicht offen
weiterzugeben, die Software nicht wirklich frei ist.
8. Die Lizenz darf nicht für ein bestimmtes Produkt gelten
Die zum Programm gehörigen Rechte dürfen nicht davon abhängen, daß
das Programm Teil einer bestimmten Softwaredistribution ist. Wird das
Programm außerhalb einer solchen Distribution genutzt oder verbreitet,
so gelten für den Benutzer dieselben Rechte, die in der
Originaldistribution gewährt werden.
Dieser Paragraph beugt einer anderen Art Lizenzfalle vor.
9. Die Lizenz darf andere Software nicht beeinträchtigen
Die Lizenz darf keine andere Software einschränken, die zusammen
mit der lizensierten Software verbreitet wird. Die Lizenz darf
beispielsweise nicht verlangen, daß jegliche Software, die auf
demselben Datenträger verbreitet wird, Open Source-Software sein muß.
Jeder, der Open Source-Software benutzen oder weiterverbreiten möchte, hat das Recht, sich seine eigene Software auszusuchen.
10. Die Lizenz muss technologie-neutral sein
Keine Bestimmung der Lizenz darf auf irgendeine einzelnen Technologie fixiert werden. |
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